Regelung und Buchführung und damit verbundene Berufe in Luxemburg

Автор: Пользователь скрыл имя, 05 Марта 2013 в 23:47, реферат

Описание работы

Das Großherzogtum Luxemburg bietet ideale gesetzliche und steuerliche Voraussetzungen, um dort Ihre Gesellschaft anzusiedeln und zu managen.
Luxemburg ist heute der siebtgrößte Finanzplatz weltweit. Grundlagen der Aktivitäten sind z. B. Vermögensverwaltung, Financial Engineering oder Investmentfonds.
Im Niedrigsteuerland Luxemburg kann man 230 Banken, 580 Rechtsanwälte und 14.000 Holdinggesellschaften finden, die wegen ihrer traditionellen Mehrsprachigkeit, des günstigen wirtschaftlichen Umfeldes und außergewöhnlich attraktiver rechtlicher Rahmenbedingungen bevorzugte Ansprechpartner für Unternehmen sind, die eine Verlagerung erwägen.

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Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Sport

Ternopiler Nationale Wirtschaftsuniversität

Ukrainisch-Deutsche Wirtschaftsfakultät

 

 

 

 

Stuhl von Internationalen Finanzen

 

 

 

 

KPIA zum Thema:

« Regelung und Buchführung und damit verbundene Berufe in Luxemburg»

 

 

 

 

Vorbereitet von:

 Studentin der Gruppe МЕНМП-41

Maiovska L. R.

Überprüft von:

Roshko А.M.

 

 

 

 

Ternopil - 2012

Luxemburg : mehr als ein simpler Finanzplatz

Das Großherzogtum Luxemburg bietet ideale gesetzliche und steuerliche Voraussetzungen, um dort Ihre Gesellschaft anzusiedeln und zu managen.

Luxemburg ist heute der siebtgrößte Finanzplatz weltweit. Grundlagen der Aktivitäten sind z. B. Vermögensverwaltung, Financial Engineering oder Investmentfonds.

Im Niedrigsteuerland Luxemburg kann man 230 Banken, 580 Rechtsanwälte und 14.000 Holdinggesellschaften finden, die wegen ihrer traditionellen Mehrsprachigkeit, des günstigen wirtschaftlichen Umfeldes und außergewöhnlich attraktiver rechtlicher Rahmenbedingungen bevorzugte Ansprechpartner für Unternehmen sind, die eine Verlagerung erwägen.

Ausländische Anleger profitieren von einer liberalen Wirtschaftspolitik, vor allem beim Niederlassungsrecht. Die Behörden stehen ganz im Dienste der Unternehmen, und ihre in Europa einzigartige Aufgeschlossenheit ist ein Anreiz für ausländische Investoren.

2.Pflicht zu Buchführung und Bilanzierung

Auf eine ordnungsgemäße Buchführung sollte kein Unternehmer verzichten. Andernfalls würde er nämlich schnell den Überblick über die Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität des Unternehmens verlieren.

Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Demnach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen:

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (§ 238 HGB)

Für Einzelkaufleute brachte das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Ende Mai 2009 eine Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§ 241a HGB n.F, § 242 Abs. 4 HGB n.F). Die Befreiung von der Buchführungspflicht ist allerdings an folgende Grenzwerte geknüpft, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden dürfen:

  • Die Umsatzerlöse dürfen nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
  • Der Jahresüberschuss darf nicht höher als 50.000 Euro sein.

Konsequenterweise entfällt damit auch die Bilanzierungspflicht, § 242 Abs. 4 HGB n.F. Die Abgabenordnung ist im Vorfeld bereits entsprechend angepasst worden (§ 141 AO.

Auch Unternehmensgründer profitieren von dieser Neuregelung. Die gesetzliche Regelung ist allerdings etwas mißverständlich formuliert. Die Befreiung soll bereits möglich sein, wenn einer der beiden Grenzwerte am ersten Abschlussstichtag voraussichtlich nicht überschritten wird. Wie die Regelung zu handhaben ist, wenn die Neugründung unterjährig erfolgt, lässt der Gesetzgeber allerdings offen.

Die Befreiung ist als Wahlrecht ausgestaltet. Überlegen Sie gut, ob die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts für Sie vorteilhaft ist. Wer größere Umsätze plant oder umfangreichere Verkäufe auf Ziel tätigt, braucht in der Regel Debitoren- und Kreditorenkonten. Die Bilanzierung stellt dann keinen großen zusätzlichen Aufwand mehr.

Personenhandelsgesellschaften können übrigens von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen.

Wenn Sie hingegen keine Bücher führen müssen, reicht in der Regel eine einfache Buchführung aus. Die einfache Buchführung eignet sich in der Regel sowohl für Selbstständige als auch kleine Betriebe, in denen die Anzahl der Geschäftsvorfälle überschaubar ist. Einfach ist auch die Auswertung. Sie erfolgt durch die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierzu werden am Ende eines Monats oder des Geschäftsjahres die betrieblichen Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt - es ergibt sich entweder ein Gewinn oder ein Verlust.

Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses

Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt:

  Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB

Die "Kaufmannseigenschaft": Wer ist Kaufmann im Sinne des Handelsrechts?

Kaufmann ist zum einen jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB. Das Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen, der Unternehmer bzw. die Unternehmerin wird aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Kaufmann oder zur Kauffrau. Die Folgerung "Gewerbeeintrag -> Kaufmannseigenschaft" gilt freilich nur bedingt, denn in § 1 Abs. 2 HGB macht der Gesetzgeber gleich wieder eine Einschränkung. Als Handelsgewerbe gilt nurderjenige Gewerbebetrieb, der einen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erforderlich macht.

Dadurch sind die sogenannten Kleingewerbetreibenden von der Kaufmannseigenschaft ausgeschlossen. Allerdings kann jeder Gewerbetreibende durch eine freiwillige Eintragung im Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben (§ 2 HGB). Wer zwar ein Handelsgewerbe betreibt, aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, der muss die Vermutung, dass er kein Kaufmann ist, erst einmal widerlegen. Wann das Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, lässt sich freilich nur im Einzelfall bestimmen. Aber es gibt durchaus ein paar Kriterien, die zumindest eine Orientierungshilfe bieten. Dazu gehören

  • die Anzahl und die Funktion der Beschäftigten
  • der Ertrag und der Umsatz des Unternehmens
  • das Betriebskapital
  • das Leistungsangebot
  • die Größe des Unternehmens
  • die Geschäftsbeziehungen
  • oder beispielsweise die Übernahme von Gewährleistungspflichten.

Mehr zur Kaufmannseigenschaft, der Möglichkeit einer bzw. Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister sowie deren Folgen finden Sie im Beitrag "Elektronisches Handelsregister".

 

Luxemburg  war bis vor kurzem noch das kleinste Land in EU (heute ist das Malta). Im Staat bildete sich sehr schwache Tradition von der Rechtsregelung der Buchhaltungsfrage. Obwohl sind hier die EU Normalien in der Gesetzgebung eingeführt, geben sie noch sehr große Rechte für die Unternehmungen fast alles was sie wollen zu tun.

Bevor der Einführung der EU Normalien befinden sich  in Luxemburg die einzelne Rechtsnormen, die der Regelung der Buchführung betreffen, nur im Gesetz „Über die Tätigkeit der Unternehmen“ vom Jahre 1915 , die im Jahre 1933 erweitert wurden. Hier ging es nur über die Anforderungen bezüglich des Einflusses in die Jahresrechnungen der Dokumente über die bilanzmäßige Rechenschaft  über die Gewinn und Verlustrechnungen.

Im Jahre 1984 wird die Qualifikation des Unternehmungsrevisors festgelegt. Sie entspricht dem Status des qualifizierten Auditors in den anderen Ländern. Die Tätigkeit von diesen Fachleuten wird vom Justizministerium reguliert. Um dieses Beruf zu bekommen, muss man das Universität abschlössen, danach dreijährige praktische Kurse besuchen und dann noch nötige Prüfungen ablegen.

Die qualifizierten Auditoren aus anderen Ländern können auch diese Arbeit in Luxemburg machen, aber nur nach der Prüfung seiner Kenntnisse über die Gesetzgebung, Steuer und Normen, die in Luxemburg funktionieren. Wenn der Fachmann das Erlaubnis von  Justizministerium bekommt, ist er schon ein Mitglied des Instituts von Unternehmensrevisoren. Das ist eine berufsständische Organisation, deren Aufgabe ist  die Kontrolle  nach der Tätigkeit der Auditoren durchzuführen.

Der Umfang  von Auditor und Buchhaltungsforderungen  ist von der Unternehmungsgröße abhängig.  Die Letzte teilt sich auf große und mittlere wenn sie folgender Kriterien  entsprechen

Daten

Kleine

Mittlere

Gemeinsame Aktivumfang

2 Mill. Euro

7,7 Mill. Euro

Gemeinsame Warenumsatz

4 Mill. Euro

15,9 Mill. Euro

Anzahl der Mitarbeiter

50 Menschen

250 Menschen


 

Seit 1984 sollen alle Unternehmen den Auditor, der  Mitglied des Instituts von Unternehmensrevisor ist, haben. Das kleine Unternehmen, wie früher, ernennen Spezialauditoren, zur Qualifikation denen gibt es keinen besonderen Anforderungen. Viele Unternehmen in Luxemburg haben sehr enge Beziehungen mit vielen Finanzplätzen in der ganzen Welt. Deshalb ist es ziemlich schwer etwas über die Zuweisung der Auditinformation   zu geben, weil man in der Praxis immer größeres Einfluss der anderen Länder erfühlt.

 

 

 

 

 

 


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